Umwandlung in Eigentumswohnungen erschwert

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Am 2. November teilte der Hamburger Senat mit, dass die Um-wandlung von Miet- in Eigentumswohnungen künftig in ganz Hamburg in Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten geneh-migungspflichtig ist. Diese Verordnung gilt zunächst bis Ende

2025. Künftig muss ein Antrag nur in besonderen Fällen ge-nehmigt werden, z.B. wenn die Umwandlung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt, wenn Eigentümer Wohnungen an Familienangehörige zur Eigennutzung abgeben wollen oder

wenn mindestens zwei Drittel der Wohnungen eines Gebäudes an die Mieter verkauft werden. Die Mietervereine und die Bür-gerschaftsfraktion der Linken übten Kritik daran, dass Hamburg erst bei Gebäuden ab sechs Wohnungen eingreift, obwohl das Bundesgesetz dies bereits ab drei Wohnungen ermöglicht. Im Übrigen hätte die Verordnung schon wesentlich früher erfolgen können, da die Ermächtigungsgrundlage, das Baulandmoder-nisierungsgesetz, bereits im Juni 2021 in Kraft getreten ist.

Leider wird die Ausübung des Vorkaufsrechts durch ein neues Verwaltungsgerichtsurteil erschwert, das kürzlich in einem Berliner Fall entschied, dass allein die Befürchtung, ein Mehr-familienhaus könnte in Eigentumswohnungen aufgeteilt wer-den, nicht ausreiche, um ein Vorkaufsrecht zu begründen. Maß-stab dürfe nicht die Erwartung sein; es gehe vielmehr um die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück. Der Berliner Baustadtrat Florian Schmidt (Die Grünen) bezeichnete das Urteil als „herben Schlag im Kampf gegen die Spekulation mit Wohnraum und gegen die Verdrängung von Menschen aus ihrer Nachbarschaft“.

Hamburger Abendblatt, 3.11.2021; Pressemeldung der Fraktion Die Linke, Hamburg, vom 2.11.21; Der Spiegel, 10.11.2021 (https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/vorkaufsrecht-was-das-immobilienurteil-in-berlin-fuer-ganz-deutschland-bedeutet-a-fc5af6b4-c9a9-419a-bdf3-906ef179a866?d=1636561495&sara_ecid=app_upd_xDl6zCyJhGEY9I3axx5s5LM6z4xunp).